Allgemeine Geschäftsbedingungen

       für Transportbeton und Betonpumpleistungen

 


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Sand und Kies  
 

  1. Lieferungen erfolgen nur auf Grund der nachstehend Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung vollinhaltlich anerkannt gelten und für die Lieferer und Besteller verbindlich sind. Sie gelten auch für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen. Abweichungen bzw. Ergänzungen zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, selbst dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt wird.
     
  2. Gegenstand der Lieferung sind Sand-, Kies- und Splittmaterialien. Bei Bestellung und Lieferung von ÖNORM – gemäßen Sand-, Kies- und Slittmaterialien garantieren wir, daß diese die in der Norm angegebenen Eigenschaften haben. Erfolgt am Lieferschein keine Bezeichnung nach ÖNORM, so handelt es sich um nicht ÖNORM – gemäßes Material.
     
  3. Mündlich vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind freibleibend. Wir sind erst dann im Verzug, wenn uns schriftlich eine 24stündige Nachfrist gesetzt wurde. Für Schäden infolge Termin- bzw. Fristüberschreitungen haften wir nur im Falle grober Fahrlässigkeit.
     
  4. Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten. Im Falle höherer Gewalt geht die Überschreitung der Lieferfrist zu Lasten des Bestellers. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen ausgeschlossen.
     
  5. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestellung bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haftet der Unterzeichner des Lieferscheins persönlich. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Bestellers, seines Bevollmächtigten oder einer seiner Leute, der Lieferschein nicht unterfertigt wird.
     
  6. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers: dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind, ferner unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird, es sei denn, der Lieferer hat die Auswahl des Transporteurs nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen. Stehzeiten des Fuhrwerkes oder Waggonstandzeiten, die durch Verzögerungen entstehen, welche der Besteller zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Bestellers.
     
  7. Bei Lieferung durch unsere Fahrzeuge müssen diese auf guter und ausreichend befestigter Straße an die Übergabestelle heranfahren können. Die Entladung muß unverzüglich bei Ankunft auf der Baustelle möglich sein. Wir fahren von der öffentlichen Straße an die Entleerstelle nur unter der Voraussetzung und unter der ausdrücklichen Zusicherung des Bestellers, daß diese Strecke für das Befahren durch unsere Fahrzeuge geeignet ist. Von der Zufahrt ausgehende Gefahren und Zufälle sind vom Besteller zu vertreten.
     
  8. Der Besteller hat die von uns angelieferten Materialien vor Verwendung / Verarbeitung zu prüfen und uns bei sonstigem Verlust von Gewährleisungs- und Schadenersatzansprüchen von allfälligen Mängeln unverzüglich zu verständigen. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die gelieferte Ware der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht geeignet ist. Bei behebbaren Mängeln steht es dem Lieferanten frei, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu erfüllen.
     
  9. Für den von uns verschuldeten Schäden haften wir nur im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Ersatz von Schäden, die auf eine mangelhafte oder verspätete Lieferung zurückzuführen sind, ausgeschlossen.
     
  10. Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk. Die Preiserstellung erfolgt auf Grund der am Tage der Anbotserstellung geltenden Kostenbestandteile. Sollten sich dies ändern, dann ändern sich verhältnismäßig auch die Preise. Die Preisangabe gilt für die im Lieferschein angeführte Maß- oder Gewichtseinheit.
     
  11. Die für die Lieferungen zu entrichtenden Entgelte sind an dem der Auslieferung folgenden Tag zur Zahlung fällig. Von uns gewährte Skonti sind den Fakturen zu entnehmen. Skontofristen verstehen sich ab Fakturendatum. Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn nicht andere Forderungen aus Lieferungen oder Verbindlichkeiten aus Wechseln offen sind. Bei Überschreitung des in der Faktura angegebenen Nettozahlungszieles werden Verzugszinsen ab dem Tag der Lieferung von 4% über der jeweiligen Bankrate, mindestens aber 12% p.A. in Anrechnung gebracht. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller auch die Kosten außergerichtlicher Mahnungen zu ersetzen. Für die Verrechnung gelten die Maße und Gewichte laut Lieferschein.
     
  12. Soweit wir zahlungshalber Wechsel oder Scheck entgegengenommen haben, sind wir bei Änderung der Bonität, bei Zahlungsstockung oder Änderung der für die Hinnahme des Wechsels maßgeblichen Umstände berechtigt, unter Beibehaltung der Innehabung des Wechsels unsere Forderung vor Fälligkeit des Wechsel aus dem Grundgeschäft geltend zu machen. Ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels kein vollstreckbarer Titel aus dem Grundgeschäft in unseren Händen, sind wir berechtigt, daneben unsere Forderung aus dem Wechsel geltend zu machen. Die Aufrechnung von Ansprüchen des Bestellers mit den uns aus Lieferung an den Besteller zustehenden Ansprüchen ist unzulässig.
     
  13. Gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Forderungen unser Eigentum. Wird die Ware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, sind wir Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Besteller ist berechtigt die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzugeben, solange er mit der Zahlung nicht in Verzug ist. Mit unseren Waren hergestellte Bauwerke dürfen erst nach vollständiger Zahlung unserer Forderungen übergeben werden. Der Käufer tritt bereits jetzt – ohne daß es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche mit zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar in der Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindungen oder Vermengungen. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in der Höhe des Wertes unserer Materiallieferung.
     
  14. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Käufer die Abtretung seiner Schulden anzuzeigen, und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber. Bei Zahlung durch den Debitor-Zessus sind wir berechtigt, die uns entstandenen Kosten der Einforderung vom Besteller zu fordern. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Fakturenwert der gelieferten Ware begrenzt. Die Lieferungen erfolgen mit größtmöglicher Sorgfalt.
     
  15. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt uns, den vollen Listenpreis bzw. gewährte Nachlässe nach zu verrechnen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles werden alle uns gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen, insbesondere auch gestundete, fällig. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, von den Lieferverpflichtungen zurückzutreten.
     
  16. Erfüllung ist der Sitz der Lieferfirma.
     
  17. Für Verbrauchsgeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten vorstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen mit der Einschränkung, daß Schadenersatz bzw. Gewährleistungsausschlüsse oder Beschränkungen nur gelten, soweit sie für Verbrauchergeschäfte zulässig sind.
     

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpleistungen herausgegeben vom Güteverband Transportbeton vom Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreichs und von der Berufsgruppe Transportbeton in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
 

§ 1 – Geltungsbereich und Anwendung der Geschäftsbedingungen

1.1 Diese „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (AGB) sowie die ÖNORM B 4710-1 sind Vertragsinhalt und auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist.
1.2 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich.
1.3 Abweichungen von diesen AGB sowie Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von uns ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden.
1.4 Bei Verträgen mit dem Verbraucher bleiben zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unberührt.


§ 2 – Lieferung und Leistung

2.1 Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren mit Fahrzeugen bis 38 t Gesamtgewicht geeignet sein. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der AG für alle daraus entstehenden Schäden. Der AG hat die behördliche Genehmigung rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen durchzuführen und für die Reinigung der Straße und der Gehsteige zu sorgen und die Kosten dafür übernehmen.
2.2 An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir bei von uns unbeeinflussbaren Behinderungen, sowie in allen Fällen höherer Gewalt nicht gebunden, insbesondere dann nicht, wenn die Außentemperatur unter + 3C°, gemessen im Lieferwerk, liegt. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, und es kann weder Schadenersatz noch Vertragsstrafe verlangt werden, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt. Wird durch die Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferungsbzw. Leistungsverpflichtung befreit. Bei Kapazitätsauslastung behalten wir uns vor, einen Sublieferanten mit der Lieferung oder Leistung zu beauftragen.
2.3 Wenn Aufträge nur zum Teil vom AG abgerufen werden, haben wir das Recht, für die tatsächlich durchgeführten Lieferungen Listenpreise nachzuverrechnen. Für bestellte und nicht abgenommene Mengen steht uns das Recht zu, diese sowie deren Entsorgungs- und Deponiekosten im vollen Umfang zu berechnen.
2.4 Wird das Betonieren oder der Pumpeneinsatz, gleich aus welchem Grund auch immer, durch den AG verschoben, so sind wir hievon mindestens fünf Betriebsstunden vor der abgesprochenen Lieferzeit telefonisch, per Fax oder mündlich zu verständigen. Unsere Fahrer sind weder berechtigt noch verpflichtet, Erklärungen entgegenzunehmen, die unseren Betrieb in irgendeiner Weise verpflichten.
2.5 Ist der AG Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Transportbetons und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.


§ 3 – Pumpleistungen – Betonübergabe


3.1 Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer sind nur für das Betreiben der Betonpumpe bzw. der Fahrmischer verantwortlich. Für das bautechnisch fachgerechte Einbringen des Betons ist ausschließlich der AG verantwortlich.
3.2 Wird über Wunsch des AG der Frischbeton nach Verlassen des Schlauchendes unserer Betonpumpe oder des Übergabetrichters unseres Förderbandes oder des Rutschenendes unseres Mischfahrzeuges durch eine darüber hinausgehende Rohr- und Schlauchleitung gepumpt oder anderweitig befördert, kann eine Veränderung der Betongüte eintreten. Um deshalb die vereinbarte Betongüte sicherzustellen, ist eine geänderte Rezeptur zu erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind vom AG zu bezahlen.
3.3 Zur Ausschlämmung der Rohrleitungen sind ca. 100 kg Zement vom AG zur Verfügung zu stellen. Der AG hat auf seine Kosten für die Möglichkeit zum Auswaschen der Mischfahrzeuge und der Betonpumpen im Bereich der Baustelle zu sorgen und das beim Reinigen der Rohrleitungen bzw. der Fahrmischerrutschen auf der Baustelle anfallende Schmutzwasser zu entsorgen.



§ 4 – Gewährleistung

4.1 Wir leisten für eine Betonzusammensetzung Gewähr, bei der – sach- und fachgerechte, normengemäße Verarbeitung und Nachbehandlung des Betons auf der Baustelle vorausgesetzt – die geforderten Eigenschaften der vereinbarten Betonsorte erreicht werden.
4.2 Bei Herstellung nach Rezepten des AG haften wir lediglich für die bestellte Zusammensetzung und sachgemäße Herstellung.
4.3 Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne unsere Zustimmung a) über Wunsch des AG – gleichgültig durch wen – dem Beton Wasser, Zusatzmittel oder sonstige Zusätze (z.B.: Stahlfasern) beigegeben werden, und der Auftragnehmer einer allfälligen Warnpflicht nachgekommen ist, b) der von uns gelieferte Beton mit nicht von uns hergestelltem Beton zusammen eingebracht wird.
4.4 Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich bei Ablieferung zu untersuchen, insbesondere dahingehend, ob die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und hat allfällige Mängel- und Qualitätsbemängelungen sofort bei Ablieferung der Ware geltend zu machen; insbesondere hinsichtlich Beanstandungen der Konsistenz und Durchmischung. Unterlässt der Auftraggeber diese Mängelrüge, so gilt die Ware diesbezüglich als genehmigt und spätere Bemängelungen sind ausgeschlossen. Mündliche oder telefonische Bemängelungen sind in jedem Fall unverzüglich mittels Einschreibebriefes oder Fax zu bestätigen. Nicht rechtzeitige oder formgerechte Bemängelung hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche zur Folge.

4.5 Die Gewährleistung beginnt mit Ablieferung (Übergabe) der Ware und endet nach 6 Monaten.



§ 5 – Schadenersatzhaftung

5.1 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn, Behebungsaufwand des Auftraggebers und Schadenersatzbeträge, die der Auftraggeber seinerseits Dritten zu leisten hat.
5.2 Für Produkthaftungsansprüche wird nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes gehaftet.
5.3 Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der AG. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung.
5.4 Allfällige strengere Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes bleiben gegenüber Verbrauchern unberührt.


§ 6 – Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Ab Vertragsabschluss eingetretene Kostenerhöhungen werden mindestens gemäß dem vom Fachverband der Stein- und keramischen Industrie herausgegebenen Index für Transportbeton oder eine an seine Stelle tretende Preisgleitregelung für Transportbeton verrechnet.
6.2 Sofern mit dem Auftraggeber keine Zahlungskonditionen vereinbart wurden, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig.
6.3 Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor und erfolgt immer nur zahlungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.
6.4 Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der AG mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel in der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen.
6.5 Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der AG ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6.6 Im Falle des Zahlungsverzuges müssen, unbeschadet weiterer Ansprüche, die vollen Listenpreise sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geleistet werden.
6.7 Bei Zahlungsverzug des AG sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag oder von dessen Teilen zurückzutreten. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.



§ 7 – Sicherungsrechte

7.1 Von uns gelieferte Waren bleiben so lange unser Eigentum, bis der AG seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).
7.2 Der AG tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten zahlungshalber an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung und Leistung. Dies gilt entsprechend bei der Be- oder Verarbeitung, bei Verbindung oder Vermengung oder wenn unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten werden.
7.3 Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene AG die Abtretung seinen Schuldnern anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
7.4 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der AG weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der AG verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.


§ 8 – Gefahrenübergang

Die Gefahr geht bei Selbstabholung in dem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem die Ware den Misch- oder Dosierturm verlässt. Bei Transporten durch uns geht die Gefahr bei Verlassen der Rutsche des Fahrmischers bzw. bei Verlassen des Schlauchendes unserer Betonpumpe auf den AG über.


§ 9 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Abgesehen vom Gefahrenübergang ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
9.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz unseres Unternehmens örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht maßgebend.
9.3 Es gilt österreichisches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

Stand Oktober 2002

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